Unsere Sozietät besteht seit 1992. Sie berät und vertritt Mandanten an den Standorten Freiburg und Budapest. In Freiburg bieten wir Beratungskompetenz auch in grenzüberschreitenden Fragen. In Budapest unterstützen wir unsere Klienten in Kooperation mit ortsansässigen Spezialisten bei der Suche nach geeigneten Standorten, beraten sie bei Unternehmensgründungen, Joint-Ventures und anderen Kooperationsformen.
Unsere Spezialisierung spiegelt sich in Zusatzqualifikationen,
Fachveröffentlichungen und Vorträgen wider. Den für Ihre Fragestellung qualifizierten Rechtsanwalt finden Sie, indem Sie das betreffende Rechtsgebiet anklicken.
Ständige Kooperationen bestehen in Deutschland mit den Rechtsanwälten Müller-Hof, Karlsruhe, und in der Schweiz mit den Rechtsanwälten Furer & Karrer, Basel, sowie Bill, Isenegger, Ackermann, Zürich.
Referenzen
"... fachlich breit angelegte Kanzlei, die in ihren Spezialgebieten einen guten Ruf genießt." (Kanzleien in Deutschland, Nomos Verlag, 2009)
LInks zu kooperationen
www.mueller-hof.de
www.furerkarrer.ch
www.bialaw.ch
Aktuell
BUCHEMPFEHLUNG
Thomas Fr. Jehle, Csaba Láng, Wolfgang Meier-Rudolph
CHECK BOOK FÜR GMBH-GESCHÄFTSFÜHRER
Das Check Book bietet dem Geschäftsführer der GmbH mit insgesamt 80 Checklisten, einführenden Erläuterungen und einem ausführlichen Formularteil nützliche Hilfestellung für die tägliche Praxis. Die GmbH-Reform durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) ist berücksichtigt.
http://www.springer.com/business/book/978-3-540-89057-7
ars
Aktuelles aus Recht und Steuern
02.09.2010 | Erbrecht |
Pflichtteilsergänzung bei Lebensversicherungen
Hat der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem Tod einen Dritten als Bezugsberechtigten einer Kapitallebensversicherung eingesetzt, geht dem Pflichtteilsberechtigten dadurch eine angemessene Beteiligung am Nachlass verloren. Diese Schmälerung des Nachlasses wird mit Hilfe des sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruchs ausgeglichen. Der Pflichtteilsberechtigte hat dann einen Geldanspruch gegen den Erben in Höhe des Pflichtteils am verschenkten Gegenstand.
Nach altem Recht konnte der Pflichtteilsberechtigte über einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren verlangen, dass das verschenkte Vermögen in die Berechnung des Nachlasses einfließt. Der Beschenkte muss den Pflichtteil unter Berücksichtigung des geschenkten Vermögens in voller Höhe auszahlen. Mit Wirkung vom 1. Januar 2010 ist ein so genanntes Abschmelzmodell im Erbrecht zum Pflichtteilsergänzungsanspruch eingeführt worden. Danach findet die Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs pro Jahr um 1/10 weniger Berücksichtigung, je länger sie zeitlich zurückliegt (Abschmelzungsmodell).
Die Frage, was bei der Berechnung des Ergänzungspflichtteils nach § 2325 Abs. 1 BGB maßgeblicher Schenkungsgegenstand ist, wenn der Erblasser Lebensversicherungsleistungen durch ein widerrufliches Bezugsrecht verschenkt, ist seit langem umstritten. Der Bundesgerichtshof hat bislang entweder auf die Summe der gezahlten Prämien oder die gesamte Versicherungsleistung abgestellt, mit Urteil vom 28.04. 2010 (Aktenzeichen IV ZR 73/08) aber nun beide Auffassungen aufgegeben.
Die Schenkung an den Bezugsberechtigten hat zwar den gesamten Anspruch auf die Versicherungsleistung zum Gegenstand. Auf der Rechtsfolgenseite muss dies aber nicht gleichbedeutend mit dem für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs maßgeblichen „verschenkten Gegenstand” sein. In diesem Rahmen ist darauf abzustellen, auf welchem vom Erblasser aus seinem Vermögen weggegebenen Vermögenswert die Bereicherung des Bezugsberechtigten beruht. Das ist allein der Wert, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten juristischen Sekunde seines Lebens objektiv für sein Vermögen hätte umsetzen können. In aller Regel ist das der Rückkaufswert, jedoch nach oben begrenzt durch die Versicherungsleistung selbst.
02.09.2010 | Familienrecht |
Der Versorgungsausgleich bei schweizerischer Altersvorsorge
Im Dreiländereck kommt es häufig vor, dass der Ehemann während der Ehe in der Schweiz gearbeitet und dort seine Altersvorsorge aufgebaut hat, während die Ehefrau über allenfalls geringe Rentenanwartschaften in der deutschen Rentenversicherung verfügt. In dieser Konstellation werden die Ehegatten bei Scheidung regelmäßig auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen. Dieser kann erst geltend gemacht werden, wenn der Ehemann die schweizerische Rente bezieht und die Ehefrau ihrerseits die Voraussetzungen für eine Altersrente erreicht hat. Es hat dann ein gerichtliches Verfahren stattzufinden, in dem die laufenden Leistungen beider Ehepartner ausgeglichen werden. Neben dem Erfordernis eines erneuten Rechtsstreits und weiteren Kosten bestehen erhebliche Risiken, namentlich der Fall, dass der Ehemann das Freizügigkeitsguthaben vorzeitig verbraucht hat und die Ehefrau jedenfalls zum Teil leer ausgeht.
Das Gesetz sieht deshalb grundsätzlich die Möglichkeit vor, diese Gefahr durch Zahlung einer Abfindung oder Stellung einer ausreichenden Sicherheit zu Gunsten der Ehefrau abzumildern. Häufig reicht jedoch das vorhandene Vermögen des Ehemanns nicht aus, um die hierfür erforderlichen Beträge aufbringen zu können. Solche Absicherungsversuche zu Gunsten der Ehefrau scheitern daher meist wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit.
Viel zu wenig bekannt ist auch unter deutschen Juristen die Möglichkeit, zumindest das schweizerische Freizügigkeitsguthaben durch Vereinbarung zwischen den Ehegatten anlässlich der Scheidung aufzuteilen. Die meisten Pensionskassen lassen solche Regelungen zu und sind auch verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Damit die in Deutschland vereinbarte Aufteilung des Freizügigkeitsguthabens in der Schweiz umgesetzt werden kann, müssen lediglich bestimmte Formerfordernisse erfüllt werden, was jedoch ohne Weiteres zu bewältigen ist. Zur Vervollständigung des Ausgleichs kommt zusätzlich der Abschluss einer privaten Rentenversicherung zu Gunsten der Ehefrau auf Kosten des Ehemanns in Betracht.
Von dieser Möglichkeit wird im grenznahen Raum zunehmend Gebrauch gemacht, erspart sie den Beteiligten doch die erheblichen Nachteile des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.
09.06.2010 | Arbeitsrecht |
Kündigung bei bloßem Verdacht?
Durch eine Verdachtskündigung kann ein Unschuldiger seinen Arbeitsplatz verlieren. Der bloße Verdacht eines strafbaren bzw. vertragswidrigen Verhaltens kann ein eigenständiger Kündigungsgrund sein. Entsprechend hoch aber sind auch die Anforderungen der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung. So muss der Verdacht auf objektive, beim Ausspruch der Kündigung vorliegende Tatsachen gestützt sein. Der Verdacht muss ferner dringend sein; d. h. es muss eine große Wahrscheinlichkeit gegeben sein, dass der betroffene Arbeitnehmer die Pflichtwidrigkeit tatsächlich begangen hat. Die Pflichtwidrigkeit muss ein so erhebliches Gewicht besitzen, dass die hierdurch begründete Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten das notwendige Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit des Arbeitnehmers zerstört hat. Damit nicht genug, der Arbeitgeber muss vor Ausspruch einer Verdachtskündigung alles ihm Mögliche und Zumutbare getan haben, um den Sachverhalt aufzuklären. Hierzu zählt zwingend die vorherige Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers. Nicht verpflichtet ist der Arbeitgeber hingegen, den Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass er zur Anhörung einen Rechtsanwalt hinzuziehen kann. Verlangt der Arbeitnehmer dies aus eigenem Antrieb, soll der Arbeitgeber (nach einer freilich umstrittenen Auffassung) verpflichtet sein, dies zu dulden.
09.06.2010 | Gesellschaftsrecht |
Gesellschaft muss Auskunft über ihre Gesellschafter geben
In Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften wird bisweilen ein Auskunftsanspruch der Gesellschafter über ihre Mitgesellschafter ausgeschlossen.
Der Bundesgerichtshof (II ZR 264/08) hält diese Klausel für unwirksam und den Auskunftsanspruch des klagenden Gesellschafters für begründet.
Nach § 716 BGB hat jeder Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft das Recht, sich durch Einsicht in die Bücher und Papiere über die „Angelegenheiten der Gesellschaft" zu informieren. Namen und Adressen sämtlicher Mitgesellschafter sind eine solche Angelegenheit. Werden die Daten in einer Datenverarbeitungsanlage erfasst, ist die Auskunft in der Weise zu erteilen, dass die Gesellschaft dem Gesellschafter einen Ausdruck über die gewünschten Informationen zur Verfügung stellt.
Die gesetzliche Regelung kann im Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen werden. Die Gründung einer BGB-Gesellschaft ist ein Schuldverhältnis, bei dem alle Gesellschafter miteinander einen Vertrag schließen. Das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, ist so „selbstverständlich“, dass es nicht wirksam ausgeschlossen werden kann.
Eine solche Klausel würde auch die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung durch einen Gesellschafter verhindern, denn dazu muss er Namen und Anschriften seiner Mitgesellschafter kennen.
09.06.2010 | Steuern |
Photovoltaik und Mitunternehmerschaft
Photovoltaikanlagen auf Häusern und Scheunendächern haben in letzter Zeit stark zugenommen, weil sich das ökologische Bewusstsein in der Bevölkerung geändert hat und die Anlagen erhebliche finanzielle Vorteile bieten können.
Wer seine Photovoltaikanlage betreibt und den produzierten Strom verkauft, erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Ein besonderes Problem entsteht dann, wenn die gewerbliche Photovoltaikanlage von einer Mitunternehmerschaft errichtet wird – das können unter gewissen Umständen auch Ehegatten sein –, die ansonsten einen landwirtschaftlichen Betrieb führt oder eine Immobilie vermietet. Sofern die identische Mitunternehmerschaft auch die Photovoltaikanlage betreibt, führt dies zur gewerblichen Infizierung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder Vermietung und Verpachtung des Gebäudes, wenn die Umsätze im Verhältnis zu den Gesamtumsätzen nicht nur geringfügig sind. Das ist bereits dann der Fall, wenn sie 1,25% der gesamten Umsätze überschreiten. Es kommt dann durch Umqualifizierung der gewerbesteuerfreien Einkünfte zur Gewerbesteuerpflicht, aber auch zur Begründung von Betriebsvermögen. Dann ist beispielsweise ein steuerfreier Verkauf einer vermieteten Immobilie nach der 10-jährigen Haltefrist nicht mehr möglich.
Vermeiden kann die Infizierung der Vermietungseinkünfte und Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft der Mitunternehmerschaft die Gründung eines weiteren Unternehmens, das die Erzeugung und den Verkauf von Strom aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage exklusiv übernimmt. Dann muss der Gebäudebestandteil Photovoltaikanlage aber diesem zweiten Unternehmen zugeordnet werden. Bei einem Verkauf außerhalb der 10-Jahresfrist wäre so nur der Gewinn, der auf den Verkauf der Photovoltaikanlage entfällt, steuerpflichtig. Fachkundige Gestaltungsberatung ist von Nöten.
© 2008 Jehle • Láng • Meier-Rudolph, Kaiser-Joseph-Str. 255, 79098 Freiburg i.Br., jlm@jlm-freiburg.com, Tel. 0761-296840